AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER INNOTAS AG | STAND SEPTEMBER 2020 1 / 6
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER INNOTAS AG
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verkäufe der Innotas AG (Innotas).
1.2. Diese AGB gelten nicht, wenn der Käufer den Kaufgegenstand für den persönlichen Ge-brauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und Innotas dies bei Vertragsschluss wusste oder wissen musste.
1.3. Diese AGB gelten für alle Angebote und Lieferungen von Innotas. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Käufer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver-einbart werden.
1.4. Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser AGB abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit Innotas ausdrücklich ihrer Geltung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) zustimmt.
1.5. Werden zwischen Innotas und dem Käufer von einzelnen Bedingungen dieser AGB ab-weichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht berührt.
2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
2.1. Das Angebot von Innotas erfolgt unverbindlich.
2.2. Änderungen und Irrtümer bezüglich der den Kaufgegenstand betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthal-tenen Daten, z.B. über Material, Maße, Formen bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
2.4. Die Unterlagen von Innotas sind nur für den Käufer bestimmt und dürfen nicht an Dritte ohne die Zustimmung von Innotas weitergegeben werden.
2.5. Der Käufer ist verpflichtet, Innotas vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, wenn der zu liefernde Gegenstand nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen ein-gesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag untypische Schadensmöglichkeiten oder unge-wöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Käufer bekannt sind oder bekannt sein müssten.
2.6. Der Käufer ist an einen Auftrag zwei Wochen ab Eingang bei Innotas gebunden.
2.7. Der Vertrag kommt entweder durch Übersendung unserer Auftragsbestätigung in Text-form (z.B. per E-Mail oder schriftlich) oder mit der Erfüllung des Auftrags zustande, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
3. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung
3.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Innotas bei Annahme der Bestellung angegeben.
3.2. Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziff. 3.3. mit der Absendung der Auf-tragsbestätigung durch Innotas.
3.3. Ist der Käufer verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw., selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frü-hestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Käufern zu beschaffenden Unterlagen Innotas zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung bei Innotas eingegangen ist.
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3.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung gemäß der verein-barten Klausel der Incoterms 2020 erfolgt ist.
3.5. Sofern Innotas verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbe-reichs liegen und die Innotas bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen oder die Innotas nicht vermeiden oder überwinden konnte, nicht einhalten kann (Hinderungsgrund), wird Innotas den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtli-che, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Innotas berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Innotas unverzüglich erstatten. Als Hinderungsgrund gilt insbesondere Höhere Gewalt (Ziff. 4) und die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz rechtzeitiger Bestellung oder wenn weder Innotas noch der Zu-lieferer Einfluss auf den Hinderungsgrund haben.
3.6. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung aufgrund Lieferverzögerung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Käufer erforderlich.
3.7. Im Fall von einer Vertragsverletzung aufgrund Lieferverzögerung ist die Haftung von In-notas für den Schadenersatz für jede vollendete Woche der Verspätung auf 0,5% des Auftragswertes netto, maximal jedoch auf 5% des Auftragswertes netto, begrenzt. Macht der Käufer in den genannten Fällen Schadenersatz neben der Vertragsaufhebung gel-tend, ist dieser Schadenersatzanspruch auf 10% des Auftragswertes netto der Höhe nach begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gel-ten nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden, ferner nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3.8. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Käufer nur dann den gesamten Vertrag aufheben und deswegen Schadensersatz verlangen, wenn die teil-weise Nichterfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung ist.
4. Höhere Gewalt
4.1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, das eine Partei daran hindert, eine Vertragspflicht zu erfüllen, wenn und soweit die von der Be-hinderung betroffene Partei (nachfolgend „die betroffene Partei“) nachweist, (a) dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dass die Auswir-kungen des Hindernisses von der betroffenen Partei vernünftigerweise nicht hätten ver-mieden oder überwunden werden können. Als Hindernis im Sinne von lit. (a) gelten u.a. Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Terrorakte, Piraterie, Währungs- und Handelsbe-schränkungen, Embargo, Sanktionen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Ent-eignung, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophen, Feuer, es sei denn, die nicht be-troffene Partei beweist das Gegenteil.
4.2. Erfüllt eine Partei ihre Vertragspflicht aufgrund des Versäumnisses eines Dritten, den sie mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt hat (einschließlich Vorlieferanten), nicht, so kann sich die Partei auf höhere Gewalt nur in-soweit berufen, als die Voraussetzungen nach Ziff. 4.1 sowohl für die Vertragspartei als auch für den Dritten gegeben sind.
4.3. Soweit Ziff. 4.1 oder 4.2 erfüllt ist, ist die betroffene Partei von der Vertragspflicht und von einer etwaigen Haftung wegen ihrer Verletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hin-dernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, und in dem Umfang, in dem das Hinder-nis die Leistung verhindert, befreit vorausgesetzt, dass sie dies der andere Partei unver-züglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung der anderen Partei zugeht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, falls zutreffend, ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
4.4. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gilt Ziff. 4.3 nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der Ver-tragspflicht durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die andere Vertragspartei benachrichtigen, sobald das betreffende Hindernis nicht mehr besteht.
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4.5. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die höhere Gewalt soweit möglich zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferung
5.1. Für Lieferung und Gefahrübergang gilt die vereinbarte Incoterms-Klausel. Es gelten die Incoterms 2020.
5.2. Verzögert sich der Versand in Folge von Gründen, die nicht im Einflussbereich von In-notas liegen, insbesondere auf Verlangen des Käufers, so geht die Gefahr der Bereit-stellung des Kaufgegenstands und dem Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn eine andere Lieferklausel vereinbart ist. Innotas ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Die Zahlungsverpflichtungen des Käufers bleiben hiervon unberührt.
5.3. Wird der Versand auf Verlangen des Käufers verzögert, so hat er die Kosten für die Lagerung der gekauften Gegenstände zu erstatten oder, wenn die Lagerung im Lager von Innotas erfolgt, die ortsüblichen Lagerkosten zu zahlen.
5.4. Wird der Kaufgegenstand auf Verlangen des Käufers versendet, so erfolgt im Zweifel die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch Innotas, ohne dass Innotas Gewähr für die billigste Verfrachtung übernimmt.
5.5. Verpackung wird nach Aufwand berechnet.
5.6. Innotas ist zu Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit dies für den Käufer zumut-bar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
6.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO/CHF/USD (wird im Einzelfall angepasst) ge-mäß der vereinbarten Klausel der Incoterms 2020 am vereinbarten Lieferort zuzüglich geltender Umsatzsteuer.
6.2. Der Kaufpreis ist auf das in der Rechnung angegebene Konto ohne Abzüge und Kosten innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen; maßgeblich ist die Gutschrift auf unserem Konto.
6.3. Für Sondermodelle (Produkte, die aufgrund individueller Käuferwünsche von den Stan-dardprodukten abweichen) gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Zah-lungsbedingungen.
6.4. Soweit der Käufer die Zahlungsfrist versäumt, hat er Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Scha-densersatz zu zahlen. Der Nachweis eines wesentlich höheren oder wesentlich niedri-geren Schadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
6.5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Ver-tragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
6.6. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
7. Eigentumsübergang, Sicherung des Kaufpreisanspruchs
7.1. Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Käufer über.
7.2. Soweit ein Eigentumsvorbehalt nach nachstehenden Regelungen am Bestimmungsort der Lieferung nicht besteht, hat der Käufer Innotas ein anderes funktionell äquivalentes Sicherungsmittel (z.B. Akkreditiv oder Bankbürgschaft) zu stellen.
7.3. Soweit am Bestimmungsort der Lieferung ein Eigentumsvorbehalt anerkannt ist, behält sich Innotas das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kauf-preises im Sinne von Ziff. 6.1 und 6.2 (nachfolgend „Vorbehaltsware“).
7.4. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Er-haltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des
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Käufers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.
7.5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.6. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelie-ferten Gegenstände hat der Käufer Innotas unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt Innotas das Recht, den Vertrag aufzuheben. Der Käufer trägt alle Kos-ten, die zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wie-derbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.7. Wenn Innotas den Vertrag wirksam aufgehoben hat, ist Innotas zur Rücknahme der Vor-behaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rechtes auf Zurücknahme entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Käufer. Innotas ist berechtigt, die zurückge-nommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die of-fenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Käufer herausgegeben.
8. Untersuchung und Mängelanzeige
8.1. Der Käufer hat die gelieferten Gegenstände und ggf. übersandte Dokumente ohne Ver-zögerung nach ihrer Übernahme zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
8.2. Die Haftung für eine Vertragswidrigkeit der gelieferten Gegenstände und/oder Doku-mente entfällt, ohne dass der Käufer sich insoweit auf eine Entschuldigung berufen kann, wenn der Käufer Innotas diese Vertragswidrigkeit nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag), nachdem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, in Textform anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrig-keit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Käufer für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die Mängelanzeige des Käufers muss innerhalb der vorbenannten Frist vom Käufer abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass Innotas die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsäch-lich zugegangen ist.
8.3. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet Innotas in keinem Fall auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge.
8.4. Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit des Lieferge-genstands zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von 24 Monaten, nachdem ihm den Liefergegenstand tatsächlich übergeben worden ist, anzeigt.
9. Vertragswidrigkeit des gelieferten Gegenstands
9.1. Im Falle einer Vertragswidrigkeit des gelieferten Gegenstands oder der Dokumente ist Innotas berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder – im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung – durch Ersatzlieferung zu besei-tigen. Das Recht, die Erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.2. Keine Vertragswidrigkeit liegt bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung o-der Wartung entsprechend der Dokumentation, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen vor.
9.3. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht dazu, dass die Frist gem. Ziff. 8.4 neu zu laufen beginnt.
9.4. Ansprüche aus gesetzlichem Lieferantenregress sind ausgeschlossen.
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9.5. Der Käufer hat Innotas die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gele-genheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Gegenstände zu Prüfungszwecken zu übergeben. Kann nach einer Mängelanzeige des Käufers eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstands nicht festgestellt werden, hat der Käufer Innotas die im Zusammen-hang mit der Prüfung des Liefergegenstands entstandenen Kosten zu ersetzen.
9.6. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Innotas die mangelhaften Gegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
9.7. Wenn der Käufer Innotas eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat und die Vertragserfüllung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist oder von Innotas unbe-rechtigt verweigert wird, so hat er das Recht, den Kaufpreis herabzusetzen oder – im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung – die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn Innotas innerhalb einer vom Käu-fer gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigt. Bei Sondermodellen (Ziff. 6.3) muss mit einer längeren Nachfrist gerechnet werden, da diese Produkte ggf. nach produziert werden müssen.
9.8. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den vom Käufer erlittenen Schaden begrenzt.
9.9. Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Käufer ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rück-tritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
9.10. Für Schäden wegen Vertragswidrigkeit eines gelieferten Gegenstands haftet Innotas nur in den in Ziff. 10 genannten Grenzen.
10. Haftungsumfang
10.1. Innotas haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Innotas oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhän-giger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garan-tiehaftung.
10.2. Innotas haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Innotas oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
10.3. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verlet-zung einer Vertragspflicht auf den Betrag unserer Versicherung in Höhe von EUR 5 Mio begrenzt. Für den Fall, dass ein höherer Schaden zu erwarten ist, hat Innotas der Käufer hierauf vor Vertragsabschluss gem. Ziff. 2.5 hinzuweisen.
10.4. Innotas haftet nicht für Folgeschäden, Mehraufwendungen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
10.5. Die Haftungsbegrenzung bei verspäteter Lieferung gemäß Ziff. 3.6 bleibt hiervon unbe-rührt.
10.6. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Innotas ausgeschlossen.
10.7. Soweit die Haftung von Innotas ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
10.8. Die Begriffe „Schaden“ oder „Schadenersatzansprüche“ in diesen AGB umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11. Verjährung
11.1. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
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12. Vermögens- und Bonitätsverschlechterung
12.1. Wenn beim Käufer nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, gel-ten die gesetzlichen Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
12.2. Das gleiche gilt, wenn Innotas nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers entste-hen lassen, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass Innotas diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren.
13. Schutzrechte
13.1. Bei Lieferung von Gegenständen, die Innotas nach Zeichnungen, Modellen oder sonsti-gen Angaben des Käufers fertigt, haftet Innotas nicht für die Verletzung fremder Schutz-rechte. Der Käufer hat Innotas von Ansprüchen Dritter zu befreien.
13.2. Innotas gewährleistet, dass die Kaufgegenstände im Territorium der EU und der EFTA keine fremden Schutzrechte verletzen. Bei der Verletzung fremder Schutzrechte haftet Innotas nur entsprechend der gesetzlichen Regelungen. In keinem Fall der Verletzung fremder Schutzrechte ersetzt Innotas dem Käufer entgangenen Gewinn.
14. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Tägerwilen, CH.
14.2. Für diese Exportbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Innotas und dem Käufer Vertrag gilt ausschliesslich das Recht der Schweiz unter Einschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa-renkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
14.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Innotas. Innotas kann Ansprüche aber auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Käufers geltend machen.
15. Salvatorische Klausel
15.1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksam-keit des Vertrages im Übrigen unberührt.
15.2. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Entspre-chendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken.